Die Stiftsurkunde der Stiftung "Marienheim" zu Groß Dedeleben, die auf dieser Seite vorliegt, wurde aus der Chronik der Kindertagesstätte Dedeleben (im Original) übernommen. Sie stammt vom 20. September 1896. Übersetzt von Sütterlien in lateinische Schrift von Frau E. Geißler im Mai 1993.
Weitere Informationen dazu unter "Chronik".
Der Amtsvorsteher August Siehe und dessen Ehefrau Dorothee Siehe geb. Schrader in Groß Dedeleben haben beschlossen, durch eigene Zuwendungen und Beiträge in Groß Dedeleben zum Andenken an das am 23. September 1893 dort verstorbene Fräulein Marie Schrader eine Stiftung zu errichten, welche den Namen
Marien-Heim
erhalten und führen soll.
Die Stiftung verfolgt den dreifachen Zweck:
a) Den im Alter von 2 - 6 Jahren stehenden Kindern von Einwohnern Groß Dedelebens und, soweit Platz und Gelegenheit hierzu noch vorhanden ist, von Klein Dedeleben in der Zeit, während die Eltern von Hause abwesend oder sonst mit Arbeit beschäftigt sind, eine sichere Unterkunft und den ihrem Alter angemessenen Unterricht zu gewähren, sie zur Ordnung und guter Sitte anzuhalten und schädlichen Einflüssen älterer Kinder zu entziehen.
b) Eine in Groß Dedeleben von der Kleinkinderschule angestellten Lehrerin freie Wohnung und freie Heizung während der Zeit ihrer Anstellung vorzuhalten.
c) Als Anstalt zu dienen, in welcher drei oder mehrere würdige, unbescholtene, hilfsbereite und alleinstehende Frauen aufgenommen und in Ermangelung derartiger Personen, aus der Landgemeinde Klein Dedeleben, unentgeltlich freie Wohnung und freie Heizung empfangen.
Die Mittel, welche der Stiftung zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecken zur Verfügung stehen, sind
a) der im Grundbuch von Groß Dedeleben Land 3, Blatt 31 eingetragene, zu Groß Dedeleben unter Nr. 101 behagene Anbauerhaus, sowie das im Grundstück befindliche Mobiliar, Vermögen und Inventar.
b) Ein Kapital von 14.000 (vierzehntausend) Mark welcher von den in Paragraph 1 genannten Personen der Stiftung zugewendet wird.
Die Stiftung wird geleitet und in allen ihren Angelegenheiten, einschließlich derjenigen welche nach den Gesetzen eine- Vollmacht erfordern- vertreten durch einen Vorstand, welcher gebildet wird durch:
a) die Mitglieder des Gemeindekirchenrates der St. Marien Kirche zu Groß Dedeleben
b) dem Gemeindevorsteher von Groß Dedeleben
c) dem Kantor und Küster zu Groß Dedeleben
d) dem jedesmaligen Besitzer des zu Groß Dedeleben unter Nr. 83 behagenen Ackerhofes.
Der Vorstand ist befugt von seinem Wort dritte zu bevollmächtigen.
Urkunden, welche die Stiftung vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind von dem Vorsitzenden und einem zweiten Mitglied des Vorstandes zu vollziehen. Zur Legitimation dieser Vorstandsmitglieder dient eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde.
Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates oder dessen Stellvertreter und in dessen Behinderung das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes hat den letzteren zu berufen so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert, insbesondere als dann, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes darauf antragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anweisung von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzusetzen, welches von dem Vorsitzenden und mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehen, und im Archiv der Stiftung aufzubewahren ist.
Der Kantor und Küster von Groß Dedeleben führt und verwaltet die Anstaltskasse. Die zu der selben gehörenden Geldbeträge sind stets sofort beim Erwerbe in mündelsichere Weise durch den Vorstand zinsbar anzulegen, Papiere sofort nach dem Erwerbe durch die Ortspolizeibehörde außer Kurs zu setzen. Gelder, welche in der oben stehenden Weise nach den Umständen nicht angelegt werden können, sind bei der Kreisbank oder bei öffentlichen Sparkassen zinsbar anzulegen. Seitens des Kassierers ist in jeder Vorstandssitzung mindestens vierteljährlich einmal ein Überblick des Vermögensstandes vorzulegen. Der Rechnungsführer erhält für seine Mühen alljährlich den Betrag von 30 Mark aus Stiftungsgeldern.
Die Einkünfte der Stiftung bestehen
a) aus den Zinsen der Stiftung.
b) aus den Erträgen des Stiftungsgrundstückes, soweit solche überhaupt zur Hebung kommen.
c) aus den Seitens der Pfleglinge (Kinder) zu zahlenden Beiträgen.
Von den Zinsen des Stiftungsvermögens sind zu bestreiten
1. Die obligatorisch zur Erhaltung des Grundstückes und des Inventars erforderlichen Reparaturen.
2. Die durch Beschaffung der zum Schulunterricht erforderlichen Bücher, Karten oder sonstigen Sachen entstehenden Kosten.
3. Weiterhin die Förderung für die im Stiftungshause wohnenden Personen, Lehrerin und die drei Hospitalitinnen.
4. Die dem Kassenführer zustehende Entschädigung von dreißig Mark jährlich.
5. Die der jüngsten Hospitalitin zu zahlenden Vergütung von dreißig Mark jährlich für Reinigen und Feuermachen.
6. Die zur Besoldung der Anstaltslehrerin etwa notwendigen Zuschüsse.
Die nach Abzug dieser Beträge verbleibenden Überschüsse sind zu sammeln, und von Neuem zinsbar anzulegen, damit auf dieser Weise neben dem Grundkapital der Stiftung ein besonderer Vermögensstock gebildet wird aus welchem im Bedürfnisfalle die Kosten für größere Reparaturen oder für einen Neu- oder Erweiterungsbau des Stiftungsgrundstückes entnommen werden können.
Als Hospitalitinnen dürfen in die Anstalt nur solche Personen aufgenommen werden, welche den Paragraphen 2 dieses Statuts unter "c" aufgestellten Erfordernissen entsprechen wobei jedoch die Tatsache, dass eine Frauenperson etwa früher einmal außerehelich geboren hat, die Würdigkeit und ihre Fähigkeit nicht ausschließen soll.
Die jüngste der Hospitalitinnen ist bei ihrer Aufnahme in das Hospital zu verpflichten, dass sie die Reinigung und die Heizung des Versammlungszimmers der Hospitalitinnen, der Schulzimmer und sonstigen von den Kindern benutzten Räumlichkeiten des Sitzungshauses gegen eine Entschädigung von dreißig Mark jährlich zu übernehmen hat, und ist aus dem Sitzungshause zu entfernen, wenn sie diesen Verbindlichkeiten nicht genügt.
Nur solche Personen sind in die Anstalt aufzunehmen
a) welche in Groß oder Klein Dedeleben geboren sind oder doch bereits seit 10 Jahren dort ihren Wohnsitz haben
b) die mindestens 50 Jahre alt sind
und
c) nicht an solchen Fehlern und Gebrechen leiden, welche fortgesetzt ärztliche Behandlung oder dauernde Pflege notwendig machen oder durch welche sie den anderen Hospitalitinnen lästig werden würde. Zeigt sich eine solche Krankheit erst nach der Aufnahme, so ist auf zwar schonende aber möglichst baldige Entfernung der Kranken bedacht zu nehmen, wenigstens bis zur eingetretenen Wiedergenesung.
Die Besetzung der Stellen erfolgt, solange von den beiden Stiftern einer am Leben ist, durch diesen, nach dem Tode der beiden Stifter aber durch den Vorstand und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Die Pflichten und Rechte der Hospitalitinnen werden durch eine Hausordnung geregelt, deren Feststellung den Stiftern, nach ihrem Ableben aber dem Vorstande gebühret, und der Genehmigung des Regierungspräsidenten bedarf.
Die Eltern der jungen Kinder, welche in der Anstalt Unterkunft und Unterricht genießen, haben wöchentlich für jedes Kind 10,10 Mark an den Kassenführer zu zahlen.
Diese Geldbeträge sollen zur Besoldung der von der Stiftungsschule angestellten Lehrerin verwendet werden.
Die in der Stiftungsschule angestellte Lehrerin, welche möglichst nach dem Fröbelschen Muster ausgebildet sein muss, erhält im Stiftungshause auf die Dauer ihrer Anstellung zur unentgeltlichen Benutzung eine heizbare Stube eine Schlafkammer, Küche, Keller und Bodengelaß, sowie freie Heizung angewiesen. Außerdem ist ihr jährlich eine Besoldung von vierhundert-vierhundertfünfzig Mark zu gewähren.
Soweit die Beträge der Kinder zur Bestreitung dieser Besoldung nicht ausreichen, sind hierzu fehlende Beträge aus den Einkünften des Stiftungsvermögens zu decken.
Die Übernahme von Nebenämtern insbesondere der Geschäfte einer Diakonissin soll der Lehrerin durch Beschluss des Vorstandes gestattet werden können.
Die Besetzung der Stelle der Lehrerin erfolgt in gleicher Weise wie die der Hospitalitinnen.
Die Aufnahme der Kinder in die Klein-Kinderschule geschieht, solange einer der Stifter am Leben ist durch diesen und nach dem Tode der beiden Stifter durch den Beschluss des Vorstandes.
Falls etwa die Anstellung anderer besonderer Beamten für die Stiftung erforderlich sein sollte, wird solcher bei Lebzeiten der Stifter durch diese, nach deren Tod durch den Vorstand bewirkt, jedoch ist hierzu nach dem Tode der Stifter die Zustimmung des königlichen Regierungspräsidenten erforderlich.
Der Stiftung "Marienheim" steht in Gemäßigkeit des Paragraphen 22 A.L.R. II16 und des Paragraphen 50 A.L.R. II12 im gesetzlichen Erbrecht auf den eigentümlichen freien Nachlass derjenigen im § 2c dieser Urkunde bezeichneten Personen zu, welche in der Anstalt unentgeltliche Wohnung und Heizung erhalten und in den Stiftungsräumen gestorben sind.
Dieses Erbrecht erstreckt sich auf den ganzen Nachlass, wenn die aufgenommene Person nur Verwandte in aufsteigender oder in der Seitenlinie oder einen Ehemann hinterlässt. Hat die aufgenommene Person aber eheliche Nachkommen, so greift ein Erbrecht der Stiftung überhaupt nicht. Hat die aufgenommene Person das Stiftungshaus vor ihrem Tode freiwillig wieder verlassen, so kann die Stiftung eine angemessene Entschädigung für die der Person gewährten Zuwendungen von Wohnung und Heizung aus ihrem Nachlasse als Schuld fordern.
Das der Stiftung nach diesen Vorschriften zustehende Erbrecht muss jedem, welcher darin aufgenommen werden soll, bekannt gemacht werden, und das dies gesehen, in einem von ihm mit zu unterzeichnenden Protokolle bemerkt werden.
Wer die Hausordnung wiederholt verletzt, oder sich gegen das vom Vorstande angenommenen Hilfspersonal einer beharrlichen Widersetzlichkeit schuldig macht, kann auf sofortigen Beschluss des Vorstandes jederzeit aus der Anstalt entfernt werden.
Der Vorstand ist hierzu auch in dem Falle befugt:
a) wenn sich ergibt, dass die Hospitalitin gelegentlich bei ihrer Aufnahme unwahre Angaben gemacht hat, um hinsichtlich der Umstände welche gemäß § 2 & 9 die Aufnahme in die Anstalt bedingen, den Vorstand zu täuschen.
b) wenn eine unentgeltlich aufgenommene Hospitalitin hinterher ein Kapitalvermögen von mindestens dreitausend Mark oder ein fortlaufendes Jahreseinkommen von mindestens zweihundert Mark erwirbt.
Die Stiftung steht unter der Aufsicht des königlichen Regierungspräsidenten zu Magdeburg dessen Genehmigung zu allen Änderungen des Stiftungsvermögens-Bestandes eingeholt werden muss, und alljährlich eine Vermögensübersicht und eine Abschrift der Rechnung des abgelaufenen Jahres einzureichen ist.
Abänderungen dieses Statutes welche den Sitz, den Zweck und die äußere Vertretung der Anstalt betreffen, sowie Beschlüsse, welche die Auflösung des Hospitals zum Gegenstand haben, bedürfen landesherrlicher Genehmigung. Sonstige Statutsabänderungen sind von der Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten der Provinz Sachsen abhängig.
Dedeleben, den 20. September 1896
August Siehe
Dorothee Siehe geb. Schrader
Übersetzt von Sütterlien in lateinische Schrift von Frau E. Geißler im Mai 1993.